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   BGH, 12.03.2012 - 3 StR 436/11   

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https://dejure.org/2012,4325
BGH, 12.03.2012 - 3 StR 436/11 (https://dejure.org/2012,4325)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2012 - 3 StR 436/11 (https://dejure.org/2012,4325)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2012 - 3 StR 436/11 (https://dejure.org/2012,4325)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beihilfe oder zweier Beihilfen zum Computerbetrug im Wege des sog. "Phishing" beim zeitgleichen Gewinnen von zwei Kontoinhabern als Empfänger; Beihilfe zum Computerbetrug bei Weiterleitung von Kontoverbindungsdaten an einen Hintermann

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27 Abs. 1; StGB § 53
    Beihilfe oder zweier Beihilfen zum Computerbetrug im Wege des sog. "Phishing" beim zeitgleichen Gewinnen von zwei Kontoinhabern als Empfänger; Beihilfe zum Computerbetrug bei Weiterleitung von Kontoverbindungsdaten an einen Hintermann

  • rechtsportal.de

    StGB § 27 Abs. 1 ; StGB § 53
    Beihilfe oder zweier Beihilfen zum Computerbetrug im Wege des sog. "Phishing" beim zeitgleichen Gewinnen von zwei Kontoinhabern als Empfänger; Beihilfe zum Computerbetrug bei Weiterleitung von Kontoverbindungsdaten an einen Hintermann

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.03.2008 - 5 StR 594/07

    Konkurrenzen bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Lohnsteuer);

    Auszug aus BGH, 12.03.2012 - 3 StR 436/11
    Leistet aber der Gehilfe nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so stehen die Beihilfehandlungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8).
  • BGH, 22.09.2008 - 1 StR 323/08

    Beihilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige

    Auszug aus BGH, 12.03.2012 - 3 StR 436/11
    Leistet aber der Gehilfe nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so stehen die Beihilfehandlungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8).
  • BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in

    Auszug aus BGH, 12.03.2012 - 3 StR 436/11
    Dies kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO trotz der Abweichung bei der Begründung der Schuldspruchänderung von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts durch Beschluss aussprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).
  • BGH, 15.10.2019 - 3 StR 379/19

    Konkurrenzen (Voraussetzungen einer Verklammerung mehrerer in Tatmehrheit

    Eine Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht beantragt; die beantragte Festsetzung der Gesamtstrafe als Einzelstrafe ist insoweit ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16, NStZ-RR 2017, 246, 247; vom 12. März 2012 - 3 StR 436/11, juris Rn. 7; vom 16. Februar 2005 - 2 StR 536/04, juris; vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BeckOK StPO/Wiedner, 34. Edition, § 349 Rn. 30).
  • BGH, 23.05.2017 - 4 StR 617/16

    Mittäterschaft (Abgrenzung zur Beihilfe); Beihilfe (Förderung mehrerer rechtlich

    Soweit der Senat insoweit der von dem Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruches und der Annahme tateinheitlicher Tatbegehung nicht folgt, steht dies einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da der Generalbundesanwalt keine Aufhebung des Strafausspruches beantragt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2012 - 3 StR 436/11; vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09, wistra 2009, 398; vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06; vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BeckOK-StPO/Wiedner, Stand: 1. Januar 2017, § 349 Rn. 27).
  • BGH, 03.04.2013 - 3 StR 61/13

    Verhältnis von Handeltreiben und Bestimmen einer minderjährigen Person zum

    Der auf Abänderung allein des Schuldspruchs, im Ergebnis aber auf die Verwerfung der Revision gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 12. März 2012 - 3 StR 436/11).
  • BGH, 09.05.2019 - 1 StR 19/19

    Beihilfe (Vorsatz hinsichtlich der Haupttat: erforderliche Vorstellung des Täters

    Dass der Gehilfe bereits zuvor einen einheitlichen fortwirkenden Beihilfebeitrag zur Förderung mehrerer Haupttaten - wie hier durch die Erlaubnis zur Nutzung der Halle (Fall 7 der Urteilsgründe) - leistete, führt nicht zur Zusammenfassung zu einer Beihilfetat (BGH, Beschlüsse vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8 und vom 12. März 2012 - 3 StR 436/11 Rn. 4).
  • BGH, 22.08.2019 - 1 StR 267/19

    Beihilfe (individuelle Bestimmung von Tatmehrheit oder Tateinheit für den Helfers

    Seine darüber hinausgehende, tatübergreifend alle Taten erfassende Mitwirkung im Vorbereitungsstadium dieser Haupttaten führt angesichts seines individuellen Tatbeitrags im Ausführungsstadium zu keiner anderen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18 Rn. 30; vom 12. März 2012 - 3 StR 436/11 Rn. 4; vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11 Rn. 8 und vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08 Rn. 20; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 27 Rn. 31a; Haas in Matt/Renzikowski, StGB, § 27 Rn. 49).
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